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Sonstiges


Rechnungsmerkmale


Stundungszinsen


Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung beim Finanzamt fristgerecht gestellt, so besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) hinsichtlich der vom Antrag umfassten Abgaben gesetzt werden. Solange auf Grund eines Ansuchens, über das noch nicht entschieden wurde, eine Vollstreckungssperre gilt oder soweit infolge einer erteilten Bewilligung ein Zahlungsaufschub eintritt, müssen Stundungszinsen bezahlt werden.
Die Stundungszinsen liegen 4,5% über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 13.5.2009 - 0,38%, der Stundungszinsensatz daher 4,88%). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Stundungszinsen nur für Abgabenschulden verrechnet werden, die einen Betrag von 750 € übersteigen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212 Abs. 2 BAO).


Kilometergeld


Fahrzeug Kilometergeld
ab 28.10.2005
je Kilometer
ab 01.07.2008
je Kilometer
ab 01.01.2011
je Kilometer
PKW 0,376 € 0,420 € 0,420 €
Für jede mitbeförderte Person 0,045 € 0,050 € 0,050 €
Motorrad bis 250cm³ 0,119 € 0,140 € 0,240 €
Motorrad über 250cm³ 0,212 € 0,240 € 0,240 €


Regelbedarfsätze für Unterhaltleistungen 2010

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2010 heranzuziehen.

Tabellenübersicht der Regelbedarfsätze

Altersgruppe
  0 -   3 Jahre  177 € 
  3 -   6 Jahre  226 € 
  6 - 10 Jahre  291 € 
10 - 15 Jahre  334 € 
15 - 19 Jahre  392 € 
19 - 28 Jahre  492 €